Konsum, Anbau, Kauf und Verkauf
Fragen und Antworten zum neuen Cannabisgesetz

| Redaktion 
| 25.03.2024

Es ist weder Osterwunder noch Aprilscherz: Das Ende Februar vom Deutschen Bundestag beschlossene Cannabisgesetz tritt am Montag, 01. April in Kraft. Höchste Zeit, einige der häufigsten Verbraucherfragen zur polarisierenden Änderung der Rechtslage durchzugehen.

Im neuen Cannabisgesetz, kurz CanG, wird vor allem der private sowie der gemeinschaftliche, jeweils nicht-gewerbliche Anbau von entsprechenden Pflanzen legalisiert – wenn auch mit bedeutenden Einschränkungen. Unsicherheiten rund um die neue Gesetzeslage räumen wir nachfolgend nach bestem Wissen aus.

Wie viel konsumbereites Cannabis darf ich ab 01. April besitzen?
Sofern Sie volljährig sind und sich im öffentlichen Raum aufhalten, fallen mitgeführte Mengen bis 25 Gramm unter die Straffreiheit. Zuhause wiederum dürfen Sie künftig die doppelte Menge davon, sprich 50 Gramm, legal aufbewahren.

Was passiert, wenn ich diese Menge überschreite?
In diesem Fall müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, für die es nach der neuen Gesetzeslage natürlich noch keine Präzedenzfälle gibt. Sollten Sie beispielsweise mit 100 Gramm im Gepäck von der Polizei kontrolliert werden, könnte diese den Verdacht schöpfen, dass Sie andere Zwecke als bloßen Eigenkonsum mit dem mitgeführten Cannabis verfolgen.

Ich darf legal erworbenes Cannabis demnach nicht nach Belieben weiterverkaufen?
Korrekt. Der gewerbliche Handel mit Cannabis ist auch nach der neuen Gesetzeslage weiterhin untersagt.

Wo kann ich verzehrfertiges Cannabis dann überhaupt legal beziehen?
Zunächst gar nicht. Eine erste Möglichkeit werden in wenigen Monaten jedoch sogenannte Anbauvereinigungen darstellen. Die Regelungen für diese auch als Cannabis-Clubs bezeichneten Einrichtungen treten am Montag, 01. Juli 2024 in Kraft. Eingeschriebene Mitglieder dieser nicht-gewinnorientierten Vereinigungen können dort bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag bekommen; maximal jedoch 50 Gramm im Monat. Auch Samen und Stecklinge für den Eigenanbau dürfen hier zur Verfügung gestellt werden. Mitglieder unter 21 Jahren müssen sich im Übrigen mit maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat begnügen; außerdem darf die an sie abgegebene Variante einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht übersteigen.

Coffee-Shops wie in den Niederlanden wird es also nicht geben?
Auf eine blühende Cannabis-Kultur wie in Amsterdam oder den gängigen Grenzstädten sollten Sie vorerst nicht spekulieren. Allerdings sieht das sogenannte Zwei-Säulen-Modell der Bundesregierung mittelfristig ein "wissenschaftlich konzipiertes Modellvorhaben" in ausgewählten Regionen vor. Dabei sollen staatlich kontrollierte und mit entsprechenden Lizenzen ausgestattete Unternehmen die Produktion, den Vertrieb und die Abgabe von Cannabis übernehmen dürfen. Die Abgabe würde dann in dafür eingerichteten Fachgeschäften erfolgen. Aufgrund der geeigneten Voraussetzungen vor Ort gehen manche Beobachter davon aus, dass Apotheken (jeweils auf freiwilliger Basis) zu den ersten Anlaufstellen dieser Art gehören könnten.

In welchem Umfang darf ich selbst anbauen?
Vorausgesetzt, dass Sie seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsstatus in Deutschland haben: Ab dem 01. April dürfen Sie privat maximal drei Pflanzen anbauen und zum Eigenbedarf ernten. Die Pflanzen sollen dabei so angebaut werden, dass insbesondere Kinder keinen Zugang zu ihnen haben.

Gilt das für die Parzelle in der Kleingartensiedlung, die ich pflege, genauso?
Tatsächlich nicht. Die meist eher niedrigen Zäune lassen nach Ansicht des Gesetzgebers kaum adäquate Abschottung vor dem Zugriff Unbefugter zu. Darüber hinaus wird durch die mitunter geruchsintensiven Pflanzen eine zu starke Belästigung der anliegenden Parzellen befürchtet. Einzige Ausnahme: Wenn eine bestandsgeschützte Wohnnutzung vorliegt, sprich wenn Sie auf dem Gelände Ihres Kleingartens leben, dürfen Sie innerhalb Ihrer Laube ebenfalls bis zu drei Pflanzen anbauen.

Ist es künftig gestattet, in der Öffentlichkeit einen Joint zu rauchen?
Grundsätzlich ja. Gleichzeitig sind hier diverse Limitierungen zu bedenken, wenn man Cannabis ohne kritische Nachfragen aufmerksamer Ordnungshüter verbrennen möchte: In Fußgängerzonen ist der Grasgenuss zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends untersagt. Außerdem herrscht ein Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten. Generell darf Cannabis per Gesetz nicht in der Anwesenheit von Jugendlichen geraucht werden. Darüber hinaus erstrecken sich individuelle, bereits geltende Rauchverbote für Zigaretten selbstverständlich auch auf Joints, Pfeifen und andere Utensilien.

Darf ich unter dem Einfluss von Cannabis ein Auto bedienen?
Nein. Die Legalisierung von Cannabis ändert nichts am Umstand, dass selbst kleinste Mengen THC im Blut kontrollierter Verkehrsteilnehmer zu rechtlichen Konsequenzen führen können. Gleichzeitig wird aktuell diskutiert, ob man – ähnlich des Umgangs mit Alkohol – einen zulässigen Grenzwert für THC am Steuer implementieren sollte. Überprüfungen auf wissenschaftlicher Grundlage sollen noch in diesem Jahr Ergebnisse vorbringen.

Also sollte ich auf das Fahrrad ausweichen, wenn ich exorbitant stoned bin und einen Weg zurücklegen will?
Wir würden im Interesse der Sicherheit zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi raten. Nicht zuletzt können Sie auch in Zukunft juristisch belangt werden, sofern Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr aufgrund einer Berauschung offensichtlich nicht mehr sicher bedienen können – unabhängig davon, ob es zwei oder vier Räder hat.

Werden die in den letzten Jahren angesammelten Cannabis-Ideen von Kreativagenturen ab April förmlich über uns hineinbrechen?
Nein, schließlich herrscht sowohl für Cannabis selbst als auch die geplanten Anbauvereinigungen ein striktes Werbeverbot. Letztere dürfen sich außerdem nicht aktiv um neue Mitglieder bemühen und müssen das verteilte Produkt in neutraler Verpackung ohne Wiedererkennungswert herausgeben.

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