EU-Vorgaben für die Modeindustrie
Vernichtungsverbot für Kleidung: Neue EU-Regeln gelten ab sofort

Unverkaufte Kleidung, Schuhe und Modeaccessoires dürfen von großen Unternehmen in der EU künftig grundsätzlich nicht mehr vernichtet werden. Mit dem neuen Vernichtungsverbot setzt die Europäische Union einen weiteren Baustein ihrer Kreislaufwirtschaftsstrategie um. Betroffen sind insbesondere Retouren und Überproduktionen im Textilhandel. Die Regelung soll Ressourcen schonen, CO₂-Emissionen senken und Anreize für langlebigere Produkte schaffen. Für viele Handelsunternehmen bedeutet das eine grundlegende Anpassung ihrer Geschäftsmodelle.

Unverkaufte Neuware einfach entsorgen – diese Praxis soll in der europäischen Textilbranche künftig weitgehend der Vergangenheit angehören. Seit dem 19. Juli gilt für große Unternehmen ein Verbot, neue Kleidung, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires zu vernichten. Stattdessen sollen Retouren und überschüssige Ware möglichst weiterverkauft, gespendet, wiederverwendet oder aufbereitet werden.

Neue EU-Regeln gegen Ressourcenverschwendung

Grundlage der Neuregelung ist die europäische Ökodesign-Verordnung (ESPR). Ziel ist es, langlebigere Produkte zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit soll das Verbot zugleich Überproduktion wirtschaftlich unattraktiver machen und den Ressourcenverbrauch in der Textilindustrie reduzieren.

Bundesumweltminister Carsten Schneider erklärte: "Wir können uns eine Wegwerfgesellschaft nicht länger leisten. Unverkaufte, neuwertige Kleidung und Schuhe gehören nicht in den Müll, sondern sind wertvolle Ressourcen."

Nach Einschätzung der Europäischen Kommission entstehen durch die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte europaweit jährlich rund 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen. Das entspricht nahezu den gesamten Nettoemissionen Schwedens im Jahr 2021. Für den deutschen Online-Handel geht die Kommission von rund 20 Millionen zurückgesandten Artikeln pro Jahr aus.

Welche Unternehmen betroffen sind

Das Vernichtungsverbot gilt zunächst für große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro.

Für mittelgroße Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von mehr als zehn Millionen Euro greifen die Vorgaben ab 19. Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben von der Regelung ausgenommen.

Zusätzlich müssen betroffene Unternehmen künftig offenlegen, wie viele unverkaufte Produkte sie entsorgen. Dadurch soll mehr Transparenz über den Umgang mit Überschussware entstehen.

Ausnahmen und Bedeutung für den Handel

Nicht jede Vernichtung ist künftig ausgeschlossen. Ausnahmen gelten unter anderem dann, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsvorschriften eine Weitergabe verhindern oder Produkte so stark beschädigt sind, dass eine Wiederverwendung nicht mehr möglich ist.

Vor allem der Online-Modehandel dürfte seine Prozesse anpassen müssen. Bislang wurden Retouren teilweise vernichtet, weil Prüfung, Reinigung, Lagerung und erneuter Verkauf wirtschaftlich teurer waren als die Produktion neuer Ware. Die neuen Vorgaben setzen nun Anreize, Geschäftsmodelle stärker auf Wiederverwendung, Reparatur und Kreislaufwirtschaft auszurichten.

Das Vernichtungsverbot gilt als eines der ersten verbindlichen Instrumente der Europäischen Union gegen die Verschwendung neuwertiger Verbraucherprodukte und ist Teil des Circular Economy Action Plan sowie des Europäischen Green Deal.

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