ADAC informiert
Flugausfall wegen Streik: Welche Rechte Passagiere haben

| Redaktion 
| 12.03.2026

Flugausfälle wegen Streiks im Luftverkehr betreffen regelmäßig tausende Reisende. Aktuell sorgt ein Pilotenstreik bei Lufthansa für zahlreiche gestrichene Verbindungen. Doch welche Rechte haben Passagiere, wenn ihr Flug ausfällt oder sich stark verspätet? Der ADAC gibt einen Überblick über Entschädigung, Ersatzbeförderung und weitere Ansprüche.

Arbeitskämpfe im Luftverkehr führen regelmäßig zu Flugausfällen und Verspätungen. Aktuell betrifft ein Pilotenstreik bei Lufthansa zahlreiche Verbindungen. Doch unabhängig von der jeweiligen Airline gelten in solchen Situationen klare Regeln für Fluggäste. Grundlage ist vor allem die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie legt fest, wann Passagiere Anspruch auf Entschädigung haben und welche Unterstützung Fluggesellschaften leisten müssen.

Welche Rechte Passagiere bei Flugausfall wegen Streik haben

Grundsätzlich haben Reisende bei Flugannullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, sofern diese auf den jeweiligen Flug anwendbar ist.

Ein Anspruch entfällt nur bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen. Dazu zählen Ereignisse, auf die eine Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein Streik kann grundsätzlich ein solcher Umstand sein. Handelt es sich jedoch um einen Streik des eigenen Airline-Personals, wird dies häufig nicht als außergewöhnlicher Umstand bewertet. In solchen Fällen kann eine Entschädigung grundsätzlich möglich sein.

Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Neben Streiks können auch geopolitische Krisen oder Sicherheitslagen dazu führen, dass Reisen kurzfristig abgesagt werden müssen.

Ersatzbeförderung und Betreuung durch die Airline

Unabhängig von einer möglichen Entschädigung bleibt die Fluggesellschaft verpflichtet, die gebuchte Beförderung sicherzustellen. Wird ein Flug gestrichen, muss die Airline eine alternative Verbindung anbieten.

Während der Wartezeit auf einen Ersatzflug stehen Passagieren außerdem Betreuungsleistungen zu. Dazu gehören unter anderem:

  • Mahlzeiten und Getränke

  • Möglichkeiten zur Kommunikation

  • bei Bedarf eine Hotelunterbringung inklusive Transfer

Sollte die Airline diese Leistungen nicht bereitstellen, können Reisende notwendige Ausgaben zunächst selbst übernehmen. Wichtig ist dabei, sämtliche Belege aufzubewahren, um die Kosten später von der Airline zurückfordern zu können.

Alternative Reise oder Rückerstattung des Tickets

Organisiert die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung, dürfen Passagiere selbst eine alternative Reise organisieren. Dazu kann etwa ein Flug mit einer anderen Airline oder eine Verbindung mit Bahn oder Fernbus zählen. Die notwendigen Kosten können anschließend von der Fluggesellschaft erstattet werden.

Alternativ können Reisende auch vollständig vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall besteht Anspruch auf die Rückerstattung des Ticketpreises.

Besonderheiten bei Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen ist nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen.

Dazu gehört beispielsweise die Organisation eines Ersatzfluges. Kommt es zu erheblichen Verzögerungen, können zusätzlich Ansprüche auf Reisepreisminderungen entstehen.

Ansprüche schnell prüfen

Laut ADAC können Betroffene ihre möglichen Ansprüche unkompliziert überprüfen. Mit dem ADAC-Entschädigungsrechner lässt sich schnell feststellen, ob ein Anspruch gegenüber der Airline bestehen könnte.

Dafür werden lediglich das Abflugdatum und die Flugnummer benötigt. Ansprüche können anschließend entweder selbst geltend gemacht werden – etwa mithilfe eines ADAC-Musterbriefs – oder über einen Partnerdienst durchgesetzt werden.

Rechte bei Flugausfall durch Streik:

  • Entschädigung möglich: Bei Flugannullierung oder Verspätung ab drei Stunden können Passagiere Anspruch auf 250 bis 600 Euro haben.

  • EU-Fluggastrechteverordnung: Regelt die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung.

  • Ersatzbeförderung: Die Airline muss Reisenden eine alternative Verbindung zum Ziel anbieten.

  • Betreuungsleistungen: Während der Wartezeit haben Passagiere Anspruch auf Verpflegung, Getränke und ggf. Hotelübernachtung.

  • Ticket-Erstattung: Wer nicht mehr reisen möchte, kann sich den vollen Ticketpreis zurückzahlen lassen.

  • Selbst organisierte Alternative: Organisiert die Airline keine Ersatzbeförderung, dürfen Reisende selbst eine Verbindung buchen und Kosten erstatten lassen.

  • Pauschalreise: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner, nicht die Airline.

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Rechte bei Flugausfall durch Streik:

  • Entschädigung möglich: Bei Flugannullierung oder Verspätung ab drei Stunden können Passagiere Anspruch auf 250 bis 600 Euro haben.

  • EU-Fluggastrechteverordnung: Regelt die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung.

  • Ersatzbeförderung: Die Airline muss Reisenden eine alternative Verbindung zum Ziel anbieten.

  • Betreuungsleistungen: Während der Wartezeit haben Passagiere Anspruch auf Verpflegung, Getränke und ggf. Hotelübernachtung.

  • Ticket-Erstattung: Wer nicht mehr reisen möchte, kann sich den vollen Ticketpreis zurückzahlen lassen.

  • Selbst organisierte Alternative: Organisiert die Airline keine Ersatzbeförderung, dürfen Reisende selbst eine Verbindung buchen und Kosten erstatten lassen.

  • Pauschalreise: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner, nicht die Airline.

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