Der Fall Fynn Kliemann und seine Folgen: So können sich Werbepartner vor Imageschäden durch Influencer schützen

Gastkommentar von Rechtsanwalt Dominik Herzog.

Nach dem Maskenskandal ist Fynn Kliemann in den Schlagzeilen. Vor kurzem wurde bekannt, dass der Musiker und Influencer beim Handel von Corona-Schutzmasken rechtlich und moralisch bedenklich vorgegangen war. Einige Geschäftspartner beendeten danach die Zusammenarbeit mit dem Sinnfluencer. Doch können Unternehmen so einfach aus dem Vertrag aussteigen? Immerhin bezahlen sie den Influencer für seine Dienste zu Gunsten des eigenen Markenaufbaus.

Ohne explizite Regelung in den Vertragsverhältnissen ist das nicht ohne Weiteres möglich – zumal geschlossene Verträge stets einzuhalten sind. Werbepartner, die sich dennoch gegen eine weitere Zusammenarbeit entschließen und den Vertrag auflösen möchten, brauchen einen triftigen Kündigungsgrund. Doch liegt ein solcher im Falle Kliemann vor?

Vertragsgestaltung: Ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht

Ob ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt, hängt von dem im Vertrag vereinbarten Kündigungsrecht ab. Zunächst sollte geklärt werden, ob ein ordentliches Kündigungsrecht vertraglich festgelegt wurde. Falls nicht, gibt es die Option einer außerordentlichen Kündigung. Sie kommt erst dann zum Tragen, wenn es einem der Vertragspartner unter der Abwägung aller Tatsachen nicht mehr zuzumuten ist, die Partnerschaft fortzuführen.

Ob Kliemanns Verhalten derart zumutbar war, sei noch zu klären – zumal noch nicht bekannt ist, ob sein Vorgehen gerichtliche Konsequenzen auslöst. Allerdings berichteten Medien erst kürzlich über Anzeigen gegen den Influencer, die auf seine Geschäfte mit den Schutzmasken zurückzuführen sind.

Frühzeitig vorsorgen und sich vertraglich absichern

Die Debatte um den deutschen Influencer Fynn Kliemann zeigt, wie schwierig die Beendigung eines Vertragsverhältnisses für manche Unternehmen in vergleichbaren Situationen sein kann. Daher ist es ratsam, in der Vertragsgestaltung für ein hohes Maß an Sicherheit zu sorgen. Dabei sollte im Vertrag auch festgehalten werden, für welche Werte der Werbepartner eintritt und welches Image er anstrebt.

Mit anderen Worten: Welche Interessen er verfolgt, die nicht verletzt werden dürfen. In diesem Sinne können auch strafrechtliche Ermittlungen als Kündigungsgrund aufgeführt werden – zumal sie fast immer Imageschäden für das Unternehmen mit sich bringen. Und das sollte unbedingt verhindert werden.

Vertragsgegenstand: Eigene Rechte und Interessen wahren

Darüber hinaus sollte vertraglich immer genau geklärt werden, worin die gegenseitigen Rechte, Pflichten und Aufgaben liegen. Im Falle Kliemann: Welche Tätigkeiten werden von einem Werbepartner wie ihm erwartet und wer ist Besitzer der mit ihnen einhergehenden Rechte? Wie darf mit dem erstellten Inhalten umgegangen werden, wo werden sie publiziert und dürfen sie Unternehmen auch eigenständig nutzen? Zudem muss im Vertrag festgelegt werden, dass entsprechende Inhalte als Werbung zu titulieren sind.

All das sind kleine Maßnahmen, die jedoch große Wirkung in Form von rechtlicher Sicherheit nach sich ziehen. Eine Chance, die Unternehmen frühzeitig ergreifen sollten.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Domenic C. Böhm ist Partner von Sylvenstein Rechtsanwälte. Die Wirtschaftskanzlei betreut ausschließlich Unternehmer und ist auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens spezialisiert: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht.

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