Neue EU-Regeln ab 2027
Auslandskonten: Was sich für Unternehmen ändert

| Redaktion 
| 15.10.2026

Ab Januar 2027 gelten neue EU-Vorgaben für Banken aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Bankenrichtlinie CRD VI könnte auch Unternehmen betreffen, die Konten, Kredite oder Garantien bei Instituten etwa in der Schweiz, Großbritannien oder den USA nutzen. Ein Verbot von Auslandskonten ist nicht vorgesehen. Dennoch könnten sich Bankangebote verändern – und damit bestehende Geschäftsbeziehungen unter Druck geraten.

Ab dem 11. Januar 2027 müssen Banken aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) strengere Voraussetzungen erfüllen, wenn sie bestimmte Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten wollen. Grundlage ist die europäische Bankenrichtlinie CRD VI. Sie verändert den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Bankgeschäfte und könnte damit auch internationale Bankbeziehungen von Unternehmen beeinflussen.

Betroffen sind insbesondere die Annahme von Einlagen, die Vergabe von Krediten sowie Garantien und Kreditzusagen. Solche Dienstleistungen dürfen Drittstaatenbanken künftig grundsätzlich nur noch über eine zugelassene Zweigstelle in der EU anbieten, sofern keine Ausnahme greift. Für Unternehmen mit entsprechenden Bankverbindungen stellt sich deshalb die Frage, ob ihre bisherigen Finanzpartner das Deutschlandgeschäft unverändert fortführen.

Warum Auslandskonten für Unternehmen zum Thema werden

Die neuen Vorgaben richten sich zunächst an die Banken, nicht unmittelbar an deren Kunden. Sie können jedoch Folgen für Unternehmen haben, die beispielsweise mit Instituten aus der Schweiz, Großbritannien oder den USA zusammenarbeiten. Entscheidend ist dabei nicht allein, wo ein Konto geführt wird, sondern welche Dienstleistungen die Bank gegenüber Kunden in der EU erbringt.

Für die betroffenen Zweigstellen gelten künftig unter anderem Anforderungen an Kapital, Liquidität, Unternehmensführung und Risikomanagement. Hinzu kommen umfangreichere Berichtspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Damit steigt der organisatorische Aufwand für Drittstaatenbanken, die in Deutschland aktiv sein wollen. Vor allem Institute mit einem kleineren Kundenbestand könnten prüfen, ob sich der Betrieb einer zugelassenen Zweigstelle wirtschaftlich lohnt. Möglich ist deshalb, dass einzelne Anbieter ihre Dienstleistungen anpassen oder bestimmte Geschäftsbeziehungen nicht fortsetzen.

Für Unternehmen wäre das besonders dann relevant, wenn sie auf eine bestehende Bankverbindung für Finanzierungen, Einlagen oder Garantien angewiesen sind. Die Richtlinie selbst ordnet allerdings weder Kontoschließungen noch einen Rückzug einzelner Banken an.

Was für bestehende Konten und Verträge gilt

Ein generelles Verbot von Auslandskonten sieht CRD VI nicht vor. Auch bestehende Bankverträge müssen aufgrund der neuen Vorschriften nicht automatisch beendet werden.

Die Richtlinie enthält eine Bestandsschutzregelung für Rechte aus Verträgen, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden. Das bedeutet jedoch keine uneingeschränkte Garantie, dass eine Bank jede Kundenbeziehung dauerhaft aufrechterhalten muss. Maßgeblich bleiben unter anderem die vertraglichen Bedingungen und die künftige Geschäftsstrategie des Instituts.

Neue Geschäftsbeziehungen zu Drittstaatenbanken sind ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine wichtige Ausnahme ist die sogenannte Reverse Solicitation. Sie greift unter bestimmten Voraussetzungen, wenn ausschließlich der Kunde die Initiative ergreift und die Bank zuvor nicht aktiv für die betreffende Dienstleistung geworben hat.

Für Unternehmen, die neue Konten eröffnen oder Finanzierungen außerhalb des EWR vereinbaren möchten, kann diese Unterscheidung relevant werden. Ob eine Bank eine Anfrage annimmt, hängt auch davon ab, wie sie die gesetzlichen Anforderungen und den damit verbundenen Nachweisaufwand bewertet.

Welche Folgen die EU-Bankenregeln für Firmen haben

Für Unternehmen mit internationalen Finanzbeziehungen empfiehlt sich vor allem eine Bestandsaufnahme: Welche Konten, Kreditlinien oder Garantien bestehen bei Drittstaatenbanken? Welche dieser Leistungen werden grenzüberschreitend angeboten? Und hat das jeweilige Institut bereits mitgeteilt, wie es sein EU-Geschäft ab 2027 organisieren will?

Die neuen Vorgaben stehen dabei nicht isoliert. Bereits der verpflichtende IBAN-Abgleich bei SEPA-Überweisungen hat gezeigt, wie europäische Regulierung betriebliche Zahlungsprozesse verändern kann. CRD VI setzt an einer anderen Stelle an: bei den Voraussetzungen, unter denen Banken aus Drittstaaten ihre Dienstleistungen anbieten dürfen.

Auch bei Finanzierungen bleibt die Verlässlichkeit von Bankbeziehungen ein wichtiger Faktor. Während die Neuausrichtung des SCHUFA-Scores Veränderungen bei der Bonitätsbewertung thematisiert, betrifft CRD VI den regulatorischen Zugang bestimmter ausländischer Institute zum EU-Markt.

Ob Unternehmen tatsächlich neue Bankpartner benötigen oder bestehende Verträge anpassen müssen, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die Herkunft und Struktur der Bank, die vereinbarten Dienstleistungen sowie mögliche Ausnahmen.

Fest steht: Mit dem 11. Januar 2027 verändert sich der aufsichtsrechtliche Rahmen für einen Teil des internationalen Bankgeschäfts. Für Unternehmen ist das ein Anlass, ihre grenzüberschreitenden Bankverbindungen frühzeitig zu prüfen – nicht aber ein Grund, vom generellen Ende der Auslandskonten auszugehen.

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