EuGH-Urteil
Fahrzeit ist Arbeitszeit: Was Arbeitgeber wissen müssen

| Redaktion 
| 14.10.2026

Fahrzeiten können bereits vor dem eigentlichen Einsatz zur Arbeitszeit zählen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Müssen Beschäftigte zu einer festgelegten Zeit an einem Sammelpunkt erscheinen und von dort gemeinsam im Firmenfahrzeug zum Einsatzort fahren, zählt auch die Rückfahrt als Arbeitszeit. Für Arbeitgeber in Deutschland ist das insbesondere bei der Zeiterfassung und Einsatzplanung relevant.

Für viele Beschäftigte beginnt der Arbeitstag nicht erst auf der Baustelle oder beim Kunden. Wer morgens zu einem festgelegten Sammelpunkt fährt und von dort gemeinsam mit Kollegen im Firmenfahrzeug zum Einsatzort gebracht wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen bereits während der Fahrt im Dienst. Das gilt auch für den Rückweg.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) klargestellt, dass solche verpflichtenden Hin- und Rückfahrten als Arbeitszeit gelten. Besonders für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und technische Dienstleister ist die Entscheidung relevant. Sie müssen entsprechende Fahrzeiten bei der Arbeitszeitberechnung berücksichtigen. Ob daraus zusätzliche Vergütungsansprüche entstehen, ist eine andere Frage.

Warum die Fahrten als Arbeitszeit gelten

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit in Spanien. Beschäftigte eines Unternehmens, das Arbeiten in geschützten Naturräumen ausführte, mussten sich zu festgelegten Zeiten an einem bestimmten Treffpunkt einfinden. Von dort fuhren sie gemeinsam in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu wechselnden Einsatzorten und anschließend zurück.

Der EuGH entschied, dass diese Hin- und Rückfahrten zur Arbeitszeit gehören. Ausschlaggebend war, dass der Arbeitgeber den Treffpunkt, die Abfahrtszeit und den Transport vorgab. Die Beschäftigten konnten während der Fahrten nicht frei über ihre Zeit verfügen.

Die Entscheidung ist auch für Deutschland relevant, weil der EuGH den Arbeitszeitbegriff der europäischen Arbeitszeitrichtlinie verbindlich auslegt.

Welche Fahrten Arbeitgeber berücksichtigen müssen

Der gewöhnliche Weg von zu Hause zum festen Arbeitsplatz gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Bei arbeitgeberseitig organisierten Fahrten zu wechselnden Einsatzorten kann die Bewertung anders ausfallen.

Dabei sind insbesondere folgende Situationen zu unterscheiden:

  • Weg zum festen Arbeitsplatz: Der übliche Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.

  • Fahrt vom Sammelpunkt zum Einsatzort: Ein verpflichtender gemeinsamer Transport im Arbeitgeberfahrzeug zu einer vorgegebenen Zeit zählt unter den vom EuGH geprüften Bedingungen als Arbeitszeit.

  • Rückfahrt zum Sammelpunkt: Auch diese Fahrt gehört unter denselben Voraussetzungen dazu.

  • Fahrten zwischen Einsatzorten: Wechseln Beschäftigte während des Arbeitstags auf Anweisung den Arbeitsort, gehören die dafür notwendigen Fahrten grundsätzlich zur beruflichen Tätigkeit.

Nicht jede Fahrt zu einer Baustelle oder einem Kunden fällt automatisch unter das Urteil. Entscheidend sind die konkreten Vorgaben des Arbeitgebers und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

Besonders relevant ist die Entscheidung für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Montagefirmen und technische Dienstleister. Bei der Einsatzplanung müssen sie berücksichtigen, dass der Arbeitstag unter den genannten Voraussetzungen bereits am Sammelpunkt beginnt und erst mit der Rückkehr dorthin endet.

Arbeitszeiterfassung und Vergütung: Was jetzt gilt

Für Arbeitgeber ergeben sich aus der Entscheidung mehrere Prüfpunkte:

  • Arbeitszeiterfassung: Vorgeschriebene Fahrzeiten müssen bei der Arbeitszeitberechnung berücksichtigt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

  • Einsatzplanung: Längere Fahrten können die verbleibende Arbeitszeit am Einsatzort verkürzen.

  • Höchstarbeitszeiten: Auch die als Arbeitszeit geltenden Fahrten sind bei den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.

  • Ruhezeiten: Arbeitgeber müssen ausreichende Ruhezeiten zwischen den Einsätzen sicherstellen.

Unternehmen sollten deshalb überprüfen, wann der Arbeitstag ihrer Beschäftigten tatsächlich beginnt und endet. Gerade bei mobilen Teams ist eine rechtssichere Arbeitszeiterfassung entscheidend.

Wer lediglich die Ankunft und Abfahrt am Einsatzort dokumentiert, könnte relevante Arbeitszeiten unberücksichtigt lassen. Klare betriebliche Vorgaben helfen, solche Fehler zu vermeiden. Beschäftigte müssen wissen, welche Fahrten sie erfassen sollen. Führungskräfte benötigen verlässliche Angaben, um Einsätze und Ruhezeiten korrekt zu planen.

Neben der Arbeitszeitberechnung stellt sich für Unternehmen die Frage nach möglichen zusätzlichen Personalkosten. Müssen Arbeitgeber mehr bezahlen, wenn bestimmte Fahrten als Arbeitszeit gelten?

Nicht automatisch. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts und vergütungspflichtige Arbeitszeit sind rechtlich zu unterscheiden. Das EuGH-Urteil legt fest, wie bestimmte Fahrzeiten nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie einzuordnen sind. Einen unmittelbaren Anspruch auf zusätzliche Vergütung begründet es nicht.

Ob Fahrzeiten bezahlt werden müssen, richtet sich in Deutschland nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den anwendbaren Arbeits- und Tarifverträgen. Auch ein Anspruch auf Überstundenzuschläge entsteht nicht allein durch das Urteil.

Arbeitgeber sollten daher sowohl ihre Arbeitszeiterfassung und Einsatzplanung als auch bestehende Vereinbarungen zur Vergütung von Fahrzeiten überprüfen.

Entscheidend bleibt: Vom Arbeitgeber vorgeschriebene gemeinsame Hin- und Rückfahrten zwischen einem festgelegten Sammelpunkt und wechselnden Einsatzorten zählen unter den vom EuGH beschriebenen Voraussetzungen als Arbeitszeit. Ob daraus zusätzliche Vergütungsansprüche entstehen, ist eine gesonderte rechtliche Frage.

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