Wer als Arbeitgeber eine Krankschreibung prüfen lassen möchte, wendet sich an die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Nach § 275 Absatz 1a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) können Arbeitgeber verlangen, dass diese eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einholt. Die Beauftragung erfolgt durch die Krankenkasse. Sie kann darauf verzichten, wenn die vorliegenden ärztlichen Unterlagen die Arbeitsunfähigkeit eindeutig belegen.
Für Führungskräfte ist das ein Weg, konkrete Zweifel medizinisch klären zu lassen. Eine solche Prüfung beantwortet allerdings nicht automatisch, ob eine Entgeltfortzahlung eingestellt werden darf oder eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Wann können Arbeitgeber eine Krankschreibung überprüfen lassen?
§ 275 Absatz 1a SGB V nennt insbesondere folgende Anhaltspunkte für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit:
- Beschäftigte sind auffällig häufig arbeitsunfähig.
- Die Arbeitsunfähigkeit besteht auffällig häufig nur für kurze Zeit.
- Sie beginnt häufig an einem Arbeitstag am Anfang oder Ende einer Woche.
- Der ausstellende Arzt ist durch die Häufigkeit seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auffällig geworden.
Eine feste Zahl von Krankheitstagen, ab der automatisch eine MD-Prüfung erfolgen muss, nennt diese Vorschrift nicht. Die genannten Auffälligkeiten sind mögliche Prüfungsanlässe, keine Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung.
Auch eine längere Erkrankung führt nicht automatisch zu einem Missbrauchsverdacht. Der Medizinische Dienst prüft ebenso, ob beispielsweise eine Rehabilitation oder weitere Behandlungsmaßnahmen die Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen können.
Wie läuft die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab?
Der Medizinische Dienst beurteilt, ob eine Erkrankung die berufliche Tätigkeit verhindert oder ob die Arbeit die Erkrankung verschlimmern könnte. Entscheidend ist somit nicht allein die Diagnose, sondern deren Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit.
Für die Begutachtung können Unterlagen der behandelnden Ärzte herangezogen werden. Bleiben Fragen offen, ist eine persönliche Untersuchung möglich. Eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit bedeutet deshalb nicht zwangsläufig einen Untersuchungstermin beim MD.
Der MD erstellt eine sozialmedizinische Stellungnahme für die Krankenkasse. Diese entscheidet auf dieser Grundlage über ihre Leistungen, etwa das Krankengeld. Ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldet, ist eine davon zu unterscheidende arbeitsrechtliche Frage.
Welche Informationen erhält der Arbeitgeber nach der MD-Prüfung?
Der Arbeitgeber erhält durch die MD-Prüfung keinen Zugang zur Diagnose. Für die Mitteilung des Ergebnisses gilt § 277 Absatz 2 SGB V: Solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss die Krankenkasse Arbeitgeber und Versicherte informieren, wenn das MD-Gutachten von der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abweicht.
Diese Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit enthalten. Die Überprüfung eröffnet dem Unternehmen somit keinen Einblick in die medizinischen Einzelheiten der Erkrankung.
Wie häufig bestätigt der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit?
Für 2024 weist der Medizinische Dienst Bund rund 474.000 Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit aus. Eine gesonderte Ergebnisaufstellung umfasst rund 328.000 Empfehlungen. Sie verteilen sich auf folgende Kategorien:
- 77,1 Prozent: aus medizinischer Sicht auf Zeit arbeitsunfähig.
- 5,7 Prozent: aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig.
- 6,3 Prozent: aus medizinischer Sicht nicht weiter arbeitsunfähig; die Statistik nennt dazu den Zeitraum „innerhalb von 14 Tagen“.
- 5,6 Prozent: Aussagen zum Leistungsbild.
- 5,3 Prozent: andere Antwort.
Die übrigen rund 146.000 Stellungnahmen betrafen Prüfungen der medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung des § 51 SGB V beziehungsweise der Notwendigkeit von Rehabilitationsleistungen. Für sie verwendet der MD eine andere Ergebnissystematik.
Die Prozentwerte beziehen sich damit auf die ausgewiesenen 328.000 Empfehlungen, nicht auf sämtliche Krankschreibungen in Deutschland. Die Auswertung zeigt auch nicht gesondert, wie Prüfungen auf Veranlassung von Arbeitgebern ausgegangen sind.
Die 6,3 Prozent sind keine Betrugsquote. Die Einschätzung, dass jemand nicht weiter arbeitsunfähig ist, belegt für sich genommen nicht, dass eine vorherige Erkrankung vorgetäuscht war.
Darf der Arbeitgeber bei Zweifeln die Entgeltfortzahlung einstellen?
Bloße Zweifel an einer Krankschreibung reichen nicht aus, um ihren Beweiswert zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber konkrete Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Gelingt ihm das, muss der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen.
Diese gerichtliche Prüfung ist auch unabhängig von einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst möglich. Eine vorherige MD-Prüfung ist dafür keine zwingende Voraussetzung.
Ein Beispiel liefert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021: Eine Arbeitnehmerin kündigte selbst und erhielt am selben Tag eine Krankschreibung, die exakt die restliche Kündigungsfrist abdeckte. Das Gericht sah den Beweiswert in diesem Fall als erschüttert an. Weil die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit anschließend nicht hinreichend konkret darlegte, blieb ihre Klage auf Entgeltfortzahlung erfolglos (Az. 5 AZR 149/21). Das Urteil macht nicht jede Krankschreibung während einer Kündigungsfrist automatisch zweifelhaft; maßgeblich war die konkrete Konstellation.
Rechtfertigt ein abweichendes MD-Gutachten eine fristlose Kündigung?
Ein von der Krankschreibung abweichendes MD-Gutachten rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Dafür gelten eigenständige Voraussetzungen: § 626 BGB verlangt einen wichtigen Grund, die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.
Vor einer Kündigung sollten Arbeitgeber deshalb prüfen lassen, welche Tatsachen tatsächlich feststehen und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sie tragen. Die medizinische Einschätzung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Krankschreibung prüfen lassen: Drei Schritte für Arbeitgeber
- Anlass dokumentieren: Konkrete Auffälligkeiten festhalten und belegbare Tatsachen von Vermutungen trennen.
- Zuständige Krankenkasse kontaktieren: Bei der gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst verlangen.
- Ergebnis rechtlich einordnen: Den Schutz der Krankheitsdaten beachten und vor einem Zahlungsstopp oder einer Kündigung die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen.
Eine MD-Prüfung dient der medizinischen Klärung. Über Krankengeld entscheidet die Krankenkasse; Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und die Wirksamkeit einer Kündigung sind davon getrennt zu beurteilen.
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