Rama darf sich jetzt "Mogelpackung des Jahres" nennen

| Alexander Schöpf 
| 23.01.2023

Der Preis der Margarine ist gleich geblieben, obwohl die 20 Prozent weniger in der Verpackung ist. Verbraucherzentrale Hamburg fordert von Politik mehr Schutz für Verbraucher.

Rama darf sich mit dem fragwürdigen Titel "Mogelpackung des Jahres" schmücken. Die Margarinemarke wurde von den Verbraucher:innen bei der mittlerweile schon traditionellen, von der Verbraucherzentrale Hamburg organisierten Wahl auf den ersten Platz gewählt. Seit letztem Jahr wird das bekannte Streichfett des Herstellers Upfield mit 400 statt 500 Gramm Inhalt zum selben Preis in einer gleich großen Dose verkauft. Das Produkt wurde so um 25 Prozent teurer. Die Verbraucherzentrale Hamburg fordert vom Gesetzgeber, Verbraucher:innen besser vor solchen versteckten Preiserhöhungen zu schützen.

"Leerdammer" hält, was der Name verspricht

Seinem Namen alle Ehre macht das zweitplatzierte Produkt im Ranking: der "Leerdammer". Der Packungsinhalt des Scheibenkäses schrumpfte von 160 auf 140 Gramm, obwohl "dauerhaft 1 Scheibe mehr" versprochen war. Auf den Plätzen drei bis fünf landen der Wasserenthärter "Calgon", die "Goldbären" von Haribo und die "Pringles" Chips.

Ranking der "Mogelpackung des Jahres 2022"-Wahl
© Verbraucherzentrale Hamburg/Unsplash

Mit insgesamt 34.293 abgegebenen Stimmen nahmen im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt so viele Menschen an der Wahl teil.

Besonders dreistes Vorgehen

"Upfield hat den Bogen überspannt und Rama die Wahl zur 'Mogelpackung des Jahres' mehr als verdient", sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wenn der Inhalt schrumpft, die Packung aber nicht, haben Verbraucherinnen und Verbraucher kaum eine Chance, die Weniger-drin-Trickserei zu bemerken." Da es sich bei Streichfett zudem um ein oft gekauftes Lebensmittel handele, das quasi immer in 500-Gramm-Bechern angeboten werde, sei das Vorgehen besonders dreist. Nie zuvor hätte die Verbraucherzentrale so viele Beschwerden zu einem Produkt erhalten. Auch bei seinen Marken Lätta, Sanella, Becel und Violife habe Upfield im letzten Jahr Füllmengen reduziert.

"Doch nicht nur die Kundschaft hat das Nachsehen, die Umwelt kommt ebenfalls schlecht weg. Für das Abfüllen von 1.000 Tonnen Rama benötigt Upfield nun eine halbe Million Plastikbecher mehr", führt Valet aus. Dabei schreibt das Unternehmen auf seiner Internetseite: "Wir betrachten es als unsere Verpflichtung, uns für eine verantwortungsvolle Beschaffung, Nutzung der Ressourcen sowie Produktion einzusetzen."

Verbraucherzentrale Hamburg verklagt Upfield

Was im rechtlichen Sinne als Mogelpackung anzusehen ist, ist durch lückenhafte Vorgaben oft schwierig festzustellen. "Wenn im identischen Becher ohne besonderen Hinweis aber plötzlich 100 Gramm weniger Streichfett sind, ist das eindeutig Irreführung", ist Valet überzeugt. Gegen Upfield hat die Verbraucherzentrale Hamburg daher Klage eingereicht. Verhandelt wird über den reduzierten Inhalt der Pflanzenmargarine Sanella – auch hier enthält der Becher nur noch 400 statt 500 Gramm.

Verbraucher:innen vor Shrinkflation schützen

Im zurückliegenden Jahr sind bei der Verbraucherzentrale Hamburg deutlich mehr Hinweise auf Mogelpackungen eingegangen. Dabei meldeten Verbraucher:innen nicht nur Markenartikel, sondern immer öfter auch Produkte von Eigenmarken des Handels. "Seit Jahren dokumentieren wir die Weniger-drin-Tricksereien der Unternehmen, doch nur der Gesetzgeber kann dem Treiben ein Ende bereiten", so Valet. Zwar habe sich der Hamburger Senat mehrmals auf Bundesebene darum bemüht, Verbesserungen zu erwirken, doch neue gesetzliche Vorgaben sind nicht in Sicht. Noch immer dürften Unter-nehmen den Inhalt ihrer Produkte nach Gutdünken schrumpfen und so deren Marge verbessern.

"Aber vor allem in Krisenzeiten wie diesen mit stark gestiegenen Lebens-haltungskosten ist Preistransparenz wichtiger denn je. Es muss endlich gehandelt werden", sagt Verbraucherschützer Valet und fordert vom Gesetzgeber zügig strengere Regelungen. "Packungen müssen prinzipiell voll befüllt sein und nur in Ausnahmefällen ist ein technisch notwendiger Luftraum erlaubt. Bei reduzierten Füllmengen müssen auch die Packungen entsprechend kleiner werden. Auf Produkten mit geringerem Inhalt müssen die alte und die neue Füllmenge sowie die Reduktion in Prozent angegeben werden."

www.vzhh.de

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